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Abfallkalender und Entsorgungen

     
 

Abholung von Sperrmüll, Elektro- und Elektronikschrott und Haushaltsgeräten

Das Landratsamt Weimarer Land bietet auf Ihrer Webseite den Bürgern die Möglichkeit das „Formular zur Abholung von Sperrmüll, Elektro- und Elektronikschrott und Haushaltsgeräten“ online auszufüllen und abzusenden.

Die Onlinevariante erspart das Porto und ermöglicht eine schnellere Kommunikation zwischen Bürger und Entsorger.

 

Toureneinteilung für Hausmüll- und Wertstoffentsorgung

- Kernstadt Apolda -            
                   
Den Routen- und Terminplan 2008 können Sie bei Bedarf (z. B. bei Verlust des zu Jahresanfang zugestellten Planes) auf Ihrem Computer speichern oder ausdrucken.
                   

-> Entsorgungskalender 2010

 
 

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Verbrennen von pflanzlichen Abfällen

                   

Das Landratsamt  Weimarer Land, Umweltamt, hat folgende Allgemeinverfügung zum Verbrennen von trockenem Baum- und Strauchschnitt erlassen:

 
I.

Das Verbrennen von trockenem Baum- und Strauchschnitt wird

                            vom   6. April 2010 bis 10. April 2010 und

                            vom 12. April 2010 bis 17. April 2010

                            in der Zeit von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr

nur außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile gestattet. (baurechtlicher Außenbereich)  Das Wohl der Allgemeinheit darf nicht beeinträchtigt werden und es dürfen  keine erheblichen Belästigungen der Nachbarschaft eintreten.

 
II.

Generelle Brennverbote gelten weiterhin

 

1.   an Sonn- und Feiertagen;

 

2.   auf gewerblich genutzten Flächen;

 

3.   wenn folgende Mindestabstände nicht eingehalten werden:

      a)           5 m zur Grundstücksgrenze,

      b)           15 m zu Öffnungen in Gebäudewänden, zu Gebäuden mit weicher Überdachung

                    sowie zu Gebäuden mit brennbaren Außenverkleidungen,

      c)           50 m zu öffentlichen Straßen,

      d)          100 m zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder Druckgasen sowie zu Betrieben,

                   in denen explosionsgefährliche oder brennbare Stoffe hergestellt, verarbeitet

                   oder gelagert werden,

       e)         20 m zu landwirtschaftlichen Flächen mit leicht entzündlichem Bewuchs,

       f)          100 m zu Waldflächen, wobei besondere Trockenperioden, in denen in einzelnen

                   Forstamtsbezirken höhere Waldbrandwarnstufen (ab Waldbrandstufe II) bestehen,

                   entsprechend zu berücksichtigen sind,

       g)         1,5 km zu Flugplätzen und Hubschrauberlandeplätzen.

 

4.   für Gras, Heu, Laub und sonstige Abfälle (z.B. Kompost,Bauabfälle,Sperrmüll)

5.   an Regentagen

6.   in der Gemarkung Mellingen außer Köttendorf (in Mellingen ist ein Brandplatz der Gemeinde zu

      nutzen)  

 
III.
 

Im Einzelnen sind folgende Anforderungen an die Verbrennung zu stellen:

 
  • Durch  das Verbrennen dürfen keine Gefahren oder Belästigungen durch Rauch oder Funkenflug für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft eintreten. Es ist insbesondere auf die Windrichtung und –geschwindigkeit zu achten. Bei starkem Wind ist das Feuer zu löschen.
  • Zum Anzünden und zur Unterstützung des Feuers dürfen keine anderen Stoffe, insbe-sondere keine häuslichen Abfälle, Reifen, Mineralölprodukte, brennbare Flüssigkeiten oder mit Schutzmitteln behandelte Hölzer benutzt werden.

  • Die Verbrennungsstellen auf bewachsenem Boden sind mit einem Schutzstreifen zu umgeben, zu beaufsichtigen, nach Abschluss ausreichend mit Erde abzudecken oder mit Wasser zu löschen und nachzukontrollieren.
  • Kurz vor dem Verbrennen ist das Brennmaterial umzuschichten (Schutz von Kleinlebewesen)
 
Hinweise:
 
  • die Anzeigepflicht entfällt;
  • Baum- und Strauchschnitt kann in unverpackter Form kostenlos an der Kompostierungsanlage Tannroda/Böttelborn (Tel.: 036450/42134) bzw. gegen ein geringes Entgelt in den Kompostierungsanlagen  Süßenborn,  bei der Fa. Tönsmeier bzw. Fa. AVT in Apolda sowie Containerdiensten entsorgt werden.
  • Für Kleingartenanlagen empfiehlt es sich, an einem Tag auf einem geeigneten Brandplatz in der Anlage unter Aufsicht das Verbrennen durchzuführen (Zusammenfassung kleiner Einzelfeuer).
  • Andere Vorschriften werden durch diese Allgemeinverfügung nicht außer Kraft gesetzt.

 

Ordnungswidrigkeiten:

Ordnungswidrig handelt, wer gemäß § 8 Nr. 2 - 5 ThürPflanzAbfV gegen die darin genannten Regelungen verstößt. Das Bußgeld kann gemäß § 61 Abs. 3 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz bis zu 50.000 Euro betragen.

 
                   
                   

Schadstoffmobil ist unterwegs

Termine:   18. bis 22.05.2010

                  27.09. bis 02.10.2010

 
Das Schadstoffmobil ist zu folgenden Zeiten im Stadtgebiet und den Ortsteilen der Stadt Apolda unterwegs:
                   
In den Ortsteilen:            
                   

Dienstag, 18.05.2010

             
Utenbach 09:00 - 09:30 Uhr   Straße gegenüber Kirche/ Gemeindeverwaltung
       
Mittwoch, 19.05.2010      
Schöten 09:00 - 09:30 Uhr   Dorfplatz
Nauendorf 11:30 - 12:00 Uhr   Nähe Autohaus Behrenbruch
       
Donnerstag, 20.05.2010      
Herressen-Sulzbach 14:15 - 14:45 Uhr   Buswendeschleife an der Grundschule
Oberndorf 15:00 - 15:30 Uhr   an der Gemeindeverwaltung
       
Freitag, 21.05.2010      
Zottelstedt 15:00 - 15:30 Uhr   Verkehrsinsel Nähe Gemeindeverwaltung
Oberroßla/ Rödigsdorf              
   Oberroßla 16:30 - 17:00 Uhr   Thälmannstraße, nahe Denkmal
   Rödigsdorf 17:15 - 17:30 Uhr   Gelände Agrargenossenschaft
                   
Im Stadtgebiet:            
                   
Samstag, 22.05.2010 08:00 - 09:00 Uhr   Lessingstraße / Dr.-Külz-Straße
      09:30 - 11:00 Uhr   Stadionvorplatz
      11:30 - 12:30 Uhr  

Weimarer Berg (Parkplatz nahe

Mc Donald's)

                   
                   
Hinweis des Umweltamtes des Kreises Weimarer Land      
                   

Das unbeaufsichtigte Abstellen von Schadstoffen an den Standplätzen ist nicht statthaft und kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Die Schadstoffe sind vielmehr sortiert und in verschlossenen Gefäßen (Größe max. 60 Liter bzw. 60 Kilogramm) zum Standplatz zu bringen und aus Sicherheits-gründen dem beauftragen Mitarbeiter der Entsorgungsfirma persönlich zu übergeben.

Sollten Sie den für Ihre Gemeinde vorgesehenen Termin, durch z.B. Berufstätigkeit, nicht wahrneh-men können, besteht auch die Möglichkeit, die Schadstoffe in einer anderen Gemeinde des Entsor-gungsgebietes abzugeben.

                   
In haushaltsüblichen Mengen werden angenommen:        
  • lösemittelhaltige Farben und Lacke
  • Leuchtstoffröhren, quecksilberhaltige Abfälle
  • Rost- und Holzschutzmittel
  • Leim-, Klebe- und Bindemittel
  • Lösungsmittel, Säuren und Laugen
  • Pflanzenschutz- und Behandlungsmittel
  • Laborchemikalien aus dem Hobbybereich
  • Medikamentenreste
  • Altöl und ölverunreinigte Materialien
  • Spraydosen
     
         
Nicht in das Schadstoffmobil gehören:      
  • Latex- und andere lösungsmittelfreie Farben sowie restentleerte ausgetrocknete Farbbehältnisse, Baustoffe, Reifen, Feuerlöscher, Asbest, Gasflaschen